Urteilskraft

[673] Urteilskraft heißt das Vermögen, Urteile zu bilden, oder, wie Kant (1724-1804) sagt, das Vermögen, unter Regeln zu subsumieren, oder sich das Besondere als unter dem Allgemeinen enthalten vorzustellen. Kant unterscheidet eine bestimmende (logische) und eine reflektierende Urteilskraft; der ersteren ist das Allgemeine, unter welches das Besondere gefaßt wird, gegeben die letztere schafft sich das allgemeine Prinzip (die Zweckmäßigkeit) selbst. Die reflektierende Urteilskraft ist entweder ästhetisch, wenn die Zweckmäßigkeit subjektiv gefaßt wird, oder teleologisch, wenn sie objektiv als Naturzweckmäßigkeit gefaßt wird. Die subjektive Zweckmäßigkeit ist entweder Zweckmäßigkeit des Objektes für das Subjekt (Schönheit) oder Zweckmäßigkeit des Subjektes für das Objekt (Erhabenheit). (Kant, Kr. d. Urteilskraft, Einleitung S. XI – LVI.)

Quelle:
Kirchner, Friedrich / Michaëlis, Carl: Wörterbuch der Philosophischen Grundbegriffe. Leipzig 51907, S. 673.
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