III. Der betrogene Betrieger.

[4] Eine Magd solte Abends späth umb 11 Uhren ihren Herren von einer Gasterey bey der Leuchten einholen / unterwegs begegnete ihr ein dem ansehē nach seiner Monsieur / der sich mit ihr in ein Gespräch einlässet /und unter andern fragte / wie viel sie wohl dis Jahr für sich bringen könte / welches sie auff 40 Gülden schätzete / daß ist sehr wenig sprach der Begleiter / wann ihr wollet / so sollet ihr diesen Abend / und zwar ohne Mühe 40 Gülden verdienen / wann ihr mir nur einmahl wollet zu willen seyn. Die Dirne söhnete sich nach dem Geld / und ließ sich verleiten zu einer Sache / die sie hernach nimmer abwischen aber stets bereuen kunte. Darauff foderte sie auch ihr Geld. Monsieur gab ihr zu verstehen / daß er eben itzo so viel nicht bey sich hette / er zeigte ihr aber seine Wohnung an /und bestellete sie / am folgenden Tage die schuld abzufodern. Die verlangte 40 Gülden machten ihre Füsse / daß sie zu bestimter Zeit sich einstellete /dabey aber vernam sie / daß ihr Schuldener nicht einheimisch / und weil sie mit derselben Antwort etliche mahl abgespeiset worden / laurete sie von weitem auff / wann er auß oder ein gienge in sein Hauß. Zu letzt ertappte sie ihn / da er aus seinem Hause kam / dannenhero sprach sie ihn umb die Schuld an / aber jener leugnete / und gestunde ihr nichts. Sie nicht Faul /schicket ihm einen Herren Diener / und lässet ihn für dem Richter fodern / brauchte keinē Advocaten / sondern als ihr gegenpart kommet / bringet sie ihre Sache durch ein Gleichnüß vor: Indem sie vorgab / sie habe diesem Freund einem Keller vor 40 Gülden verheuret / er aber gestünde ihr itzo keine bezahlung: Mein Herr / sprach der beklagte / es ist wahr / daß ich von[5] dieser Persohn einen Keller geheuret habe / aber der Keller war nicht Wasser-Dicht. Das habt ihr woll gewust /wo die Dirne ein / ehe ihr den Keller mieretet: Worauff der Richter: Wolan / habt ihr vorher gewust / daß der Keller nicht Wasser-Frey gewesen / so must ihr das Geld dafür bezahlen. Hiemit hatte der Proces ein Ende / und er muß wieder seinen Willen und Danck die 40 Gülden bezahlen / dessen sich die Magd etwas erfreuete.

Quelle:
Schau-Platz der Betrieger: Entworffen in vielen List- und Lustigen Welt-Händeln [...]. Hamburg, Frankfurt am Main, 1687, S. 4-6.
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