917.

[192] Man soll die auf dem Wasser schwimmenden Mömmelken (die Wasserblumen im Allgemeinen) nicht pflücken; sie gehören der Watermöhm, welche den Störer ihres Besitzes ins Wasser zieht. Gleiches thut sie auch gern mit Kindern, die in der Nähe des Wassers spielen.


FS. 561.

Quelle:
Karl Bartsch: Sagen, Märchen und Gebräuche aus Meklenburg 1–2. Band 2, Wien 1879/80, S. 192.
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