253.

[231] »Nach dem sich auch befindt, das die jugent, von Knaben vnd Töchterlin, sich vilfeltig mit veld diebstal, als hinnemung des Obs, Trauben vnd andern wachsenden früchten, besudeln, dadurch sie auch in andere boßheit vnd üppige laster geraten. Dem nun zu begegnen ist vnser ernstlicher bevelch, daß vnser Amptleüt auff jungs, vnnutz, diebisch gesind, ein fleissig aufmercken haben lassen, vnd wa etliche derselben betreten, mit der straf so etwan geweßt, als setzen in ein korb oder schneller, vnd in ein wasser herabfallen, oder auff einem schragen durch jre vatter streichen oder mit der Burgerlichen gefencknus, nach gestalt der Sachen vnd alters der Personen, strafen lassen jnen zu straf, vnd andern zu ein exempel solcher diebstal sich zu enthalten«108.

108

V. Lands-Ordnung vom 2. Jan. 1552. Reysch. XII. 201.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 231.
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