254.

[231] »Da aber Knaben vnd Töchtern, so vnder sechzehen Jahren weren, oder auch Eehalten, nicht zu jhrem selbs, sondern jhrer Meister vnd Frawen nutzen, einig dergleichen Feldtdiebstäl[231] begnügen sollen die mit der Straf, so etwann gewesen, als setzen in ein Korb oder Schneller, in ein Wasser herabzufallen, oder auff einem Schragen durch jhre Vater oder Pfleger zu streichen, oder mit der Burgerlichen darzu verordneten Gefängnus, da sie meniglich sehen mag alles nach gestalt der Sachen, Alters vnd Gelegenheit der Personen, auch jhrer Eltern, alles mit Wissen vnd Erkanntnus vnserer Amptleut vnd Gericht gestraft«109.

109

VII. Lands-Ordnung 1621. XII. 852, »vom Feld vnd anderm diebstal, vnd wie der gestrafft werden soll«, Nr. 2.

Quelle:
Birlinger, Anton: Sitten und Gebräuche. Freiburg im Breisgau 1862, S. 231-232.
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