Agneß / Wittibin / etc.

[317] SVMMARIA.


  • 1. Wurtzeln vergraben.

  • 2. Regula, daß bey der Argwöhnigkeit auch der Entschuldigungen der angegebenen Personen wahrgenommen werden solle.

  • 3. Affectus, & inimicitia deferentis;

  • 4. Quilibet habetur bonus, donec probetur malus: & num. 5.

  • 6. In re dubia benigniorem interpretationem sequi non minus iustius est, quàm tutius.

  • 7. Beschreibung der Hexen / vnd Hexerey.

  • 8. Regulariter, affectus non punitur, effectu non secuto.

  • 9. Fallit in causa maleficij: & veneficij; & in alijs casibus ibid. seqq. num. 10. 11.

  • 12. Duo coniunctim requiruntur, daß die Vbelthat beschehen seye: vnnd / daß die verdachte Person dessen auch glaubwirdig berüchtiget. & num. 13.


[I.] Anzeigunge. Daß N.N. dieselbige im Felde auff den Knien sitzend befunden / die ein Loch in die Erden gemacht: wie sie hinweg gegangen / ermeldter [1.] Gezeuge zu einem Nachbauren gesagt / lasse sehen / was sie eingegraben / der sich dessen verweigert / aber ein ander Nachbawr darzukommen / mit Namen N.N. welche in eröffenunge deß Lochs zwo Wurtzeln darinnen ligē befunden: dern eine der Schultheiß daselbsten gefunden / vnd solche zu sich genommen habe / etc. Die Vmbstände dieses indicij sindt nach außweisunge der Information / pro & contra criminis delatam sehr vnbeständig. Ihrn ist zu wider / daß in der letstern Inquisition erstlichen befunden wirdt / in jhrer selbst eigenen Aussagen[317] / so ex officio angestellet gewesen / daß sie anfängliches geleugnet / ein Loch auff dem Felde gemacht zu haben /vnd doch hernacher bejahet / sie habe mit der Sicheln dē Wasen hinweg gehacket / vnd den Marckstein gesucht / aber nicht funden / derhalben sie den Wasen wider vber das Geheck geschorren / etc. Zum zweyten / daß ermelter Hofman daselbst bezeuget / es habe jhne verwundert / daß sich das Weib allenthalbē also vmbgesehen / nider gehockt / ein Loch gemacht / vnn wider zugeschorrē habe / etc. Zum dritten / daß er /vnd N.N. in eröffnung deß Lochs zwo Wurtzeln gefunden haben / etc. Vnd letstlichen / daß sie / wie N.N. daselbsten aussaget / das Loch nit bey dem Marckstein / sondern eines viertheils einer Ruden daruon gegraben habe / etc. Hat woln etwas scheins /man kan aber nicht allerdings darauff fussen: sondern muß zuvorderst auch wol erwegen / was sie Agneß vor Entschuldigungen jhrer seits haben möchte / so diese Verdacht dem Richter widerumben benemmen: wie solches constitutio criminalis im klaren außdrücklichen Buchstaben haben wil / artic. 28. textus ita habet, [2.] »Wann jemand einer Missethat mit etlichē argwöhnigē Theilen / oder stücken verdacht wirt / daß allwegen zweyerley gar eben wahr genommen werden sollen. Erstlichen / der erfundenen Argwöhnigkeit: Zum andern / was die verdachte Personen /guter Vermuhtungen / die sie von der Missethat entschuldigen mögen / für sich habe. Vnd so dann darauß er / messen werdē mage / daß die Vrsachen deß Argwohns grösser seind / dann die vrsachen der entschuldigunge / so mag alßdann peinliche Frage gebraucht werden. E contrà wa aber die Vrsachen der entschuldigunge / ein mehrer Ansehen / vnnd Achtung haben / dann etliche geringe Argwöhnigkeit / so erfunden seind / so solle die peinliche frage nicht gebraucht werden / etc. « Atq; hæc ibidem regula appellatur; vbi vide. Die Vermuhtungen auff jhrer seiten / so sie entschuldigen / seind / meines erachtens /nachfolgends / 1. Daß obernanter N.N. vnd sonst niemand / gleichwoln gesehen haben will / daß ermeldte Agneß eine Gruben im Felde gegrabē / vnn wider zugescharret / doch nicht sagen kan / ob sie Agneß die Wurtzeln dahin vergraben / oder dieselbige zuvorn im Erdreich gelegen haben. 2. Hat sie Agneß gar hoch bethewrt / daß sie keine gedancken vff Wurtzeln gehabt / noch eine allda vergraben hab. 3 Scheintes auch / als ob ermelter Hofman ex affectu, & inimicitia mehr redete / oder villeicht jm einbildete / als er etwan gesehen hatte / wie er dann selbst bekennet / er wisse sie nicht zuschelten / noch zu lobē / verba hominis ex affectu prorumpentia. 4. Hat sie Agneß / als es Hofman rüchtbar gemacht / dieses ob jrn nit ersitzen lassen / sondern solches widersprochen / vnd deßwegē vnsaumlich jn durch zween Mann beschicket. 5. Bezeuget Hofman / es seyen der Wurtzeln zwo gewesen / die sie im Loch gefunden / vnnd als man jhne derselben eine vorgewiesen / hat er sie doch nit kennen wöllen / fürwendende / er habe sich dafür gefürchtet / sie nicht eigentlich angesehen / viel weniger angegriffen / etc. Aber N.N. so die Wurtzel auß dem Loch genommen / vnn darauff gelegt hat / sagt mehr nicht / als von einer Wurtzel / so er auß dem Loch selbst gegraben. Wie auch der Schultheiß / seiner beschehen Inquisition gemeß / mehr nicht / als eine Wurtzel ob dem Loch gefunden / vnn hinweg genommen / welche gar wol zuvorn im Erdtreich kan gestocken sein. Dann das Argument / so Hofmann anziehet /Er habe sie darinnen gefunden / vnd würde vnder dessen dieselbige sonsten niemands darein gethan haben / Jedoch gefragt / bey seinen Gewissen nicht sagen will / noch kan / daß die Agneß dieselbige darein begraben habe: kan inuertiert / vnd vmbgestossen werden / also / da jhe eine Vurtzel im Loch gestocken / so seindt derselbigen nicht zwo / wie Hofman sagt / sondern nurrent eine gewesen / wie Falck / vnnd der Schultheiß deponiert: dann wie / oder durch wen solte sich vnder dessen / vnnd so baldt die eine Vurtzel verlohren haben: Durch die Agneß? Nein / Dann sie würde die eine nicht ligen lassen / sondern beyde hinweg genommen haben. Per consequens, kan es gar wol sein / vnd beschehen / daß solche Wurtzel zuvorn inn der Erden gestocken habe. Weiln 6. solche durch dē Schultheissen auffgehebte Wurtzel[318] nicht namhafft gemacht wirdt / vnnd / sonder zweiffel eine schlechte /nit taugende Wurtzel gewesen sein muß: Dann man doch bey den Scribenten hin / vnd wider befindet /daß etliche gewiße Kreuter / Wurtzeln / vnd Samen seyen / welche benent werden / vnd bekandt seindt /so die Zauberinnen zu jhren Segen / Beschwerungen /vnn Zauberey stücken zu gebrauchen pflegen. Letstlichen 7. befindet sich nicht / deß andere verdächtigen Vnthaten jrethalber ein gemein Geschrey / vnd Leumuth seye: & ex generalii iuris ptæsumptione, quilibet habetur bonus, donec probetur malus. [4.] Vnn ob woln der Schultheiß inn seiner Missiuen an E.G. Rähte anziehet / ohne was zuvor hochverdächtiges von jr gehalten wirdt: So befinden sich doch ausser diesem / keine Argwohn mehr / als noch zween / welche aber sehr gebrechlich seindt / vnd keinen gemeinen Leumuth machen können / wie folgen solle. Welche indiciorum, seu suspicionis diluitiones, so sie auff die Vag gelegt werden / wa nicht stärcker seindt /vnnd den Argwohn / einen Abbruch thun / doch zum wenigsten den zweiffel vervrsachen / ob diese Entschuldigungen dem Argwohn / oder aber der Argwohn denen Entschuldigungen vorgezogen werden solle. Bey mir hat es keinen Zweiffel / daß die Entschuldigungen wichtiger / vnd grösser seyen / als der Argwohn: vnnd da gleich schon einiger Zweiffel vorfallen solte / will ich doch lieber ad benigniorem partem mich begeben / dann ad seuerionē, & iniquiorem. [5.] Sinistræ enim suspiciones, & coniecturæ, quæ contra suspectas mulieres adducuntur, per alias benigniore, quæ præsumptionem bonæ vitæ, & innocentiæ, inducunt, quodammodo elidũtur; secund. Petr. Foller. Neap. in sua prax. crim. in 1. par. 2. par. in verb dentur capitula, quòd suffocauit vxorem. num 49. 50. 51. cũ ibi alleg. iur. Et in dubijs semper benignior sententia capienda est; l. semper in dubijs. ff. de regul. iur. & I.C. Marcellus, in l. ea, quæ. in fin. [6.] In re dubia, inquit, benigniorem interpretationem sequi, non minus iustius est, quàm tutius ff. eod. Quòd maximè obtinet in causis pœnalibus; text, in c. in pœnis. ext. eod. l. si præses. & l. per. ff. de pœnis. Sic Adrian, Imp. in l. absentem. in pr. ff. eod. rescripsit, sanctius esse, impunitum relinqui facinus nocentis, quã cõdemnari innocentem. Et. secund. Paul. Castr. consil 299. iu fin. lib. 2. & Aym. Grauet. consil. 205. num. 23. maiorē laudem meretur iudex, si absoluat, quã si condemnet. Solcher meiner Meynūge grund ist vmb so viel desto mehr ansehentlicher / weiln / wie gehört / noch kein gemeiner Leumuth jrer Person halber außgebreytet worden ist: welches allein den Verdacht der eingegrabenen Wurtzel gnugsam benemmen kan / vnd thut. Dann gesetzt / welches doch ermeldte Ägneß leugnet /vnn Hofman bey seinem Gewissen nicht erhalten will / daß sie eine / oder mehr Wurtzeln eingegraben hette / vnd derowegen darfür geachtet würde / daß sie verdächtige Dinge gehandelt / so Zauberey ob sich tragen solten: so folget doch noch nit hierauß / daß es darumben Zauberey sein muß / oder in Krafft der Zauberey vergraben worden seye / Sondern daß mā denselbigen Argwohn nicht allein schöpffen / sondern auch dessen sicher / vnd glaubwirdig sein könne: So solle vnd muß die jenige Person / so dergleichen verdächtige Ding gebrauchet / auch zuvorn deßwegen berüchtiget sein / Das ist / inn gemeinem Leumuth Zauberey halber steckē: text. est expres. & optim. in art. 44. constit. crimin. in verb. oder mit solchen verdächtigen Dingen Geberdē / Worten / vnnd Wesen vmbgehet / die Zauberey auff sich tragen / Vnnd dieselbige Person desselben sonst auch berüchtigt / etc / Hæc duo ergò coniunctim requiruntur, de quibus inferius plura.

[II.] N.N. der Schäfer zu N. klagt Agneß habe von seinē Knechten ein Lämmerhaut zu einem Brusttuch begert / so man jhr gegeben: Darauff dem Schäffer so baldt auff die 26. Lämmer gestorben sein sollen. [7.] Ohne ist es nicht / daß viel darvon geschrieben wirdt /die tägliche Erfahrunge gibts / vnnd bezeugen es die vnzehliche der Hexen Vrgichten / wann Zauberinnen etwas von[319] einem begeren / vnnd haben können / daß sie dardurch Menschen / vnd Viehe zubeschädigē sich vnderstehē / auß antriebe deß Feindes Menschlichen geschlechts / welcher als ein vorschlagner / vhralter Practicāt durch seine sonder vnbegreifliche geschwindigkeit / vnd vbernatürliche Handgriff / alle Tage /vnd Stunde tichtet / vnnd trachtet nach der Creaturen Gottes Vnheyl / vnd Verderben: Vnnd zu deme ende /seine mancipia, die verfluchte Hexen / als darzu verpflichtete Mittel gebrauchen / auch zu mehrmaln bereden / ja / viel mehr betriegen / oder faseinieren thut /Dinge zuverbringen / so jhnen vnmüglich zuthun /vnnd der Natur allerdings zu wider seind. Dannenhero / vnnd vmb so viel desto mehr nit allein wegen der verborgenen / heimlichē Geschwindigkeit / sondern auch deß beharrlichen / vnrühigen Gemüths / Sinn vnd willens halber / solche Hexen / oder Zauberinnen billich / vnd von Rechts wegen zustraffen seindt. Dann ob woln sie jhnen viel erschreckliches / theils abscheuchliches / theil vnmügliches Dinges starck einbilden / auch daß sie solches verrichtet haben / festiglichen glauben / einhellig bekennen / vnnd offtermals endtlich darauff sterben: Daß es sich wol ansehen lässet / ob mit solchen vom Teuffel betrogenen /vnd verblendten / geschlagenen Leuthen erbärmbdnuß zuhaben / vnnd jhre berühmte Werck nicht jhnen /sondern dem leydigen Teuffel / zuzumessen seyen. Derwegen auch propter solum affectum, effectu non secuto nicht gestraffet werden solten. [8.] Quid enim offuit conatus, inquit I.C. Vlpianus, cùm iniuria nullum habuerit effectu? l. 1. in fin. ff Quod quisque iur. in alter. stat. Idem, cogitationis, ait, pœnam nemo patitur; Gedancken sein Zoll frey / in l. 18. ff. de pœn.

Sic Paulus I.C. in l. sæpè. 53. in fin. tradit, post veterum autoritatē eò peruentum esse, vt nemo ope videatur fecisse, nisi & consilium malignū habuerit; nec cōsilium noceat, nisi & factum secutum fuerit. ff. de verb. sign. Et I.C. Tryphoninus in l. fugitiuus. 225. in fi. ff. eodem docet, etiam si quis eius mentis sit; vt, occasione data, id commissurus sit; tamē oportere crimina, adsumpto actu, intelligi. Jedoch /vnd dieweiln jhr der Zauberinnen boßhafftiges Vornemmen nit bey dē Gedancken verbleibt / Sondern das eingebildete Vorhaben durch einen gefaßten dolum, vnn bestendigen Vorsatz endtlich dahin gerathet / daß sie Menschen / vnd Viehe / Wein / vnnd Früchten / Vnglück / vnn Schaden / ja den Todt selbst zuzufügen gantz begirig / vnd intent seindt: Auch zu dem ende sich jhrm Lehrmeister / dem Teuffel / als gehorsame Gehülffen / vnd organa, gutwillig ergeben haben / vnd sich zu allem bösen darstellen: so ist leichtlich zu erachten / daß solch propositum, & ex dolo nocendi animus ipsi actus proximus sey / [9.] Oder vil mehr der actus selber: angesehen / sie die vom Teuffeln die hand gebottene / oder doch vorgebildete Mittel / Zu Werck bringen helffen / nec differt, vtrum quis per se, vel per aliū quid commiserit, modò constet de proposito, & animo delinquēdi, actui proximo, iur. vulgat. Sic in crimine læsæ Maiestatis accusaturis, cuius ope, consilio, dolo malo, prouincia, vel ciuitas, hostibus prodita est; l. Maiestatis 10. ff. ad l. Iul. Maiestat. Sic in crimine rapt9 & ausus, & auxilium æquè puniuntur, atq; ipse raptus: l. vnica. C. de rapt. vir. Sic voluntas, & animus occidendi pœnam meretur, etiam si quis hominem non occiderit; sed vulnerauerit, vt occidat: per l. 1. in verb pro homicida damnādum. ff. ad l: Cornel. de sicar. Sic ferui corrupti; atque furti actio competit in eum, qui seruo alieno suaferit, vt aliquam rem domini sui surripiat, & ad se deferat; seruus autem domino manifestet, & domino concedente res eius ad iniquum huiusmodi suasionis auctorem perferat: etc. text. in leg si quis seruo 20. C. de furt. & seruo corrupt. vbi gl. notat affectum puniri, et si non sequatur effectus: alleg. l. si quis non dicam. C. de episc. & clericis. [II.] Sic Vlpian. in l. sunt quædam. 9. ff. de extraord. crimin. notat, in puincia Arabia σκοπέλισμον crimen appellari; quod Præsides exequisoleant grauiter vsque ad pœnam capitis: quia & ipsa res mortem comminetur. Concordat, c. nuper. cum glos.[320] super vers. in ipsis. ext. de Bigam. Hinc rectè infertur, secund. Paulum, I.C. in leg. qui iniuriæ. 53. in princip. maleficia voluntatem, & propositum delinquentis distinguere, Digest. de furt. Also disponieret auch die peinliche Gerichtsordnunge inn art. 177. & art. 178. Straffe vnderstandener Missethat: text. ita habet: So sich niemand einer Missethat mit etlichen / scheinlichen Wercken / die zu vollnbringen derselben Missethat dienstlich sein mögen / vnderstehet. Vnd doch an vollbringunge derselben Missethat durch ander Mittel / wider seinen Willen verhindert wird. Solcher böser Willen /darauß etliche Werck / als obstehet / folgen: Ist peinlich zustraffen. Aber / inn einem Fall härter / dann inn dem anderen Angesehen / Gelegenheit / vnd Gestalt der Sachen / etc. Nun ist vnlaugbarlichen offenbar /daß auch die Zauberey crimen læsæ maiestatis diuinæ, vnnd der Vbelthaten eine / wo nicht die höchste /doch nicht die geringste: daß auch die Zauberinnen in jhrem bösen Willen / vnnd Muthe vnuerdrossenen /vnnd denselbigen zuvollnbringen gantz Verteuffelt seien: desto weniger daran zu zweiffeln / das solcher böser Vorsatz / vnnd Willen / auß obangehörten Vrsachen / an Leib vnnd Leben zustraffen seie. Apparet ergò, tunc demùm affectum absque effectu non puniri, quando effectus deficit, & ab actu efficiendi longè abest: quòd si verò, & affectus perdurat, & effectum molitur, atq; ad actum proximè vel accedit, vel delictum promouet: certè in grauioribus criminibus: vt hoc nostrum veneficij grauissimum reputatur: affectus eiusmodi haud impunè abire debet, per iur. sup. allegata. Aber wie deme / allem / so muß erstlichen offenbar sein / das die Vbelthat beschehen /welches inn vnserem Fall nicht ist: [12.] weiln die Lämmer auch wol auß einem andern Zustande / oder deß natürlichen Todts / vel per contagiosum morbum, verstorben sein mögen: Vnnd dann zum zweiten / das die verdachte Personen dessen glaubwirdig berüchtiget seien / quæ coniunctim requiruntur ad hoc, vt personę suspecte quæstio, seu tortura admoueri possit: per d. art. 6. constit. criminal. Offenbar sein /daß ein Vbelthat beschehen seye / oder nicht / heisset nicht wissen / daß die Lämmer gestorben / sondern daß sie durch das veneficium, oder maleficium vmbkommen seien. Nun ist aber dasselbige so gar nicht offenbar / daß auch keine glaubwirdige Vrsachen / oder Vmbstände solches Verdachts angezeigt werden. Vnnd ist ohne das meniglichen bewust / daß man die Lämmerhäuten zu Brusttüchern gebrauchen kan / vnnd thut. Ergò, Ist dieses indicium auch schwach / vnnd zur peinlichen Fragen vngnugsam /Bevorab / weiln diese Agnes mit dem gemeynen Geschrey / wie oben gehört / mcht also behafftet ist / wie es die Recht erforderen.

[III.] Das ermeldtem Schäfer kurtz hernaher ein junges Kind gestorben: [13.] dessen er dieses Weib beschuldiget. Es ist am Beschuldigen nicht genug /noch daran gelegen / sondern man solle auch / wie offt gemelt / solche Beschuldigungen glaubwirdig machen: solle anderst die verdachte Person Peinlich darauff befragt werden: d. art. 6. daruon inn der vberschickten Information kein Anzeigungen / noch der geringste Buchstaben befindtlich ist. Ergò, & nos indicium hoc vilitati suæ relinquamus. Allein erscheinet hierauß / daß beide jetzt gesetzte indicia Vrsachen gegen den Worten / des Schultheisen Missiuen einverleibet / ohne was zuuor hochverdächtiges von jhr gehalten wird / etc. Doch ohne grunde vnnd glaubwirdige Anzeigungen / welches keinen glaubwirdigen /noch weniger gemeinen Leumuth machen thut. (*)

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591, S. 317-321.
Lizenz:

Buchempfehlung

Haller, Albrecht von

Versuch Schweizerischer Gedichte

Versuch Schweizerischer Gedichte

»Zwar der Weise wählt nicht sein Geschicke; Doch er wendet Elend selbst zum Glücke. Fällt der Himmel, er kann Weise decken, Aber nicht schrecken.« Aus »Die Tugend« von Albrecht von Haller

130 Seiten, 7.80 Euro

Im Buch blättern
Ansehen bei Amazon

Buchempfehlung

Romantische Geschichten. Elf Erzählungen

Romantische Geschichten. Elf Erzählungen

Romantik! Das ist auch – aber eben nicht nur – eine Epoche. Wenn wir heute etwas romantisch finden oder nennen, schwingt darin die Sehnsucht und die Leidenschaft der jungen Autoren, die seit dem Ausklang des 18. Jahrhundert ihre Gefühlswelt gegen die von der Aufklärung geforderte Vernunft verteidigt haben. So sind vor 200 Jahren wundervolle Erzählungen entstanden. Sie handeln von der Suche nach einer verlorengegangenen Welt des Wunderbaren, sind melancholisch oder mythisch oder märchenhaft, jedenfalls aber romantisch - damals wie heute. Michael Holzinger hat für diese preiswerte Leseausgabe elf der schönsten romantischen Erzählungen ausgewählt.

442 Seiten, 16.80 Euro

Ansehen bei Amazon