STATVS QVÆSTIO.

[302] SVMMARIA.


  • 1. Status quæstio, & eiusdem præsupposita; vti indiciorum requisita.

  • 2. Eygenschafft deß Vörtleins Gezeuge.

  • [302] 3. Einzereden / wegen vnderschieds der Inquisition / vnd Rechtlichen Proceß.

  • 4. Zaubereystücke / so verdächtig machen / vnd zur Verhafft bringen mögen.

  • 5. Vngnugsamer verdacht der Zauberey zur Verhafft.

  • 6. Verhafft / ist irreparabile præiudicium, & ignominia irretractabilis, num. 8. & damnum. irreparabile; num.18.

  • 7. Inquisition wie sie beschaffen sein solle zur Verhafft.

  • 9. Legitima iudicia quæ? Gnugsame Anzeigungen glaubwürdigen Verdachts. & num. 11.

  • 10. Testi non iurato non creditur in præiudicium alterius.

  • 12. Gnugsame Anzeigungen zur Verhafft: vnd Erklärunge deß 6. vnd 11. Articuls der Peinlichen Gerichtßordnunge: & num. seqq.

  • 13. Verstandt deß Wörtlins Glaubwürdig.

  • 14. Duæ differentiæ zwischen glaubwürdig verdencken / glauchwürdig machen / vnd wahr machen /oder beweisen.

  • 15. Effectus harum differentiarum per exempla.

  • 16. Straffe der Obrigkeit / vnd Syndicat / so jemand vnschuldig torquieren. & num. 20. & seqq.

  • 17. Böse / erfundene Anzeigungen geben zur peinlichen Fragen vrsachen.

  • 18. Liquere debet de crimine commisso; & Ratio ibidem duplex datur.

  • 19. A tortura non incipiendum est, & ibidem tertia ratio affertur.

  • 20. Impunitas malorum securos reddit homines maleficos.

  • 21. Officium iudicis in peinlichen Sachen.


[1.] Vnd bewendet status inquisitionis an deme. I. Ob nemlich die verdächtige Weibßpersonen auff beschehene Inquisition in Verhafft genommen werden sollen?

II. Ob sie auch darauff peinlich gefragt werden mögen?

Solche Fragen desto füglicher zu decidieren / will von nöten sein / etliche præsupposita vorher gehen zulassen: Erstlichen / daß solche Weibßpersonen nicht inn germgem / sondern hefftigem Verdacht stecken: noch derselbige auß einem blossen Wohn / sondern genugsamen Vrsachen / vnd Indicien gefasset sein solle.

Zum zweyten / daß solcher Verdacht nicht von schlechten / vndüchtigen / sondern von glaubhafften zulässigen Personen herkommen. Zum dritten / daß auch solche Personen / als Gezeugen / darůber beeydiget worden seyen. Diese requisita hangen an einander / vnnd können nicht separiert / sondern zugleich befunden / vnnd erwogen werden miessen: wie / beneben anderen beschriebenen Rechten / obberůrte peinliche Gerichtsordnung / darauff man vornemlich zu sehen hat / im Buchstaben passim außweiset: als võ gnugsamem Verdacht / art. 20: in verb. redliche Anzeigũge. der Missethat. Von desselben beweiß: art. 23 in verb. mit zweien gutē zeugē bewisen werden. Von gnugsamer Gezeugnuß / art. 66. & 67. im ver. Zum wenigstē mit zweyen / oder dreyen glaubhafftigen / guten Zeugē / die von einem wahrē wissen sagen / etc. [2.] Daselbstë das worilem Zeugen / ex proprietate vocabuli so viel ob jhme traget / daß er beeydiget werden solle / vnnd sonsten vor keinen Zeugen zu haltē sey: quod maximè notetur, quia testi non iurato in iure nostro fides nulla adhibetur, l. iurisiurandi. s.C. de testib. etc. nuper nobis. c. proptereà de testib. ita, vt Felin. in c. cùm dilecti: col. 4. in fi. extr. de Rescript. concludat, testis iuramentum esse de substantia, & ordine indicij.

[3.] Ocijcitur, daß es noch nit zum standt ordentlichen Rechtens kommen / darinnen die Gezeugen der Gebůr beeydiget werden sollen: sondern seye allein die inquisitio vorgenommen / vnd die Frage / ob dieselbige zum wenigsten zur Verhafft gnugsam seye? will also zwischen der Inquisition / vnn dē rechtlichen Proceß ein mercklicher Vnderscheid gemacht werden: Als ob dißfalls[303] die Gezeugen beeydigt / jhenes falls aber vnbeeydigt / ex officio abgehört werden möchten. Difficilis quæstio, difficilior eiusdem solutio. Dann es täglich beschiehet / daß in allerhandt Freffel /vnn Malefitzsachen die Obrigkeiten tragenden Ampts halber inquirieren / vnnd etwan schuldige / etwan vnschuldige Personen einziehen lassen: vnd were wol gut / daß sie zu zeiten / vermittelst eingenomner Erkůndidunge / nit zu weit / & ad Torturam verfahren theten. Die Inquisition erfolget auff mancherley weise: Die jhenige aber / so man anderer gestalt nicht / als durch Ampts Verhörunge der Personen haben kan / da sie dergleichen Vrsachen / vnnd Vmbstände anzeigen / daß darauß ein rechter Verdacht der beschuldigten Vnthaten entspringen möge: Als in Fällen der Zauberey / so die Zeugen (impropriè loquor, cùm testis non sit, nisi iuratus) außsagten / sie hetten bey einer Krotten inn Häffen gesehen / die sie vnderhalten / vnd versorget: [4.] sie hetten gesehen / daß sie einen Stab mit gesottenen Kreuttern / oder Salben geschmieret / vnnd das Viehe / oder Menschen darmit geschlagen / oder angerühret / daß sie alßbaldt rote / oder keine Milch geben / oder auch Kranck worden / oder darvon gestorben: daß sie vnder die Thürschwellen der Häuser /vnnd Ställen etwas vergraben / vnd dem Menschen /oder Viehe alßbaldt ein Vnheyl darauff entstanden: daß sie einem Menschen / Viehe / oder kleinen Kindern etwas eingegeben / darvon sie schwach worden /außgedorret / vnnd endtlich gestorben: daß man sie gesehen / vnnd gehört Beschwerungen / vnnd Verfluchungen vber Menschen / Viehe / vnnd die Früchte auff dem Felde gebrauchē: oder daß sie jemands Zauberey lehren wöllen / oder mit verdächtiger Personen viel Gemeinschafft gehalten: vnd was deß Teuffels dings mehr ist: So bin ich / meiner Einfalt nach / der meynunge / daß die Obrigkeit solche besagte Personen (da etliche dergleichen actus schon nicht von zweyen / oder dreyen / sondern von vnderschiedlichen / vnbeeydigten Gezeugen / auch vnderschiedliche angemeldet würden) dannoch wol / vnnd recht zur Verhafft bringen kan / vnd solle. Aber daß solche Inquisition folgends auch zur Tortur dienlich / vnnd gnugsam sein solte / kan ich weder bey mir / noch in Rechten befinden / wie baldt folgen wirdt. [5.] Auff den Fall aber die Gezeugen / sie seyen beeydigt / oder vnbeeydigt / nurrendt im tunckeln reden / es seye das gemein Geschrey / daß diese / vnnd jhene ein Zauberinne: diese seye in der Stuben gewesen / vnnd ein Kindt alßbald Kranck worden: jhene in / oder vor dem Stall / vnd die Kuh habe die Milch verlohren / oder ein Pferdt seye abgangen: Item diese / vnd jhene Personen darauff verstorben / daß sie durch die / vnd die Personen bezaubert worden seyen: oder aber habe ein Gezänck mit dern gehabt / vnd sie ein Zauberin gescholten / welches sie nicht widersprochen habe /vnnd was dero Aufflagen mehr seind: Als dann ist es bey mir / re adhuc integra, gantz bedencklich / vnnd meines wissens / in Rechten vngegründet / daß sie in Verhafft genommen / noch weniger torquiert werden solten / oder köndten: sondern müßten alle Vmbstände mit mehrem grundt / auch so viel die Captur belanget / erforschet / vnnd erkůndiget werden / ehe / vnnd daß [6.] in præiudicium irreparabile dergleichen gegen jemandt vorgenommen werde. Solches mit kurtzem außzuführen / ist die Inquisition mehr nicht /als eine blosse Erkündigunge: [7.] quae sine legitimis, fideq; dignis non solùm suspicionibus, verùm etiam Indicijs, & probabili diffamatione publica, nec ad capturam quidem sufficit: Angel. Aret. in rract. malefic. in verb. fama publica. Imò, secund. Marian. Socin. in tract. de citat. in 2. art. princ. in 24. quæst. etiam plenè de delicto cõstare debet ante capturam: vt refert, & sequitur Aegid. Boss, in tract. crimin. in tit. de capt. col. 3. & 2. Iodoc. Damhoud in Enchir. rer. crimin in titul. de citat. reali: siue capt. num. 7. & sequent. non abs re inuehitur in officiarios iustitiæ, qui proprio arbitrio quemuis delatū temerè, quouis tempore, aliquando sine vrgente causa, & ex vento capiunt. [8] Ratio inuectionis est, quòd huiusmodi capto nõ mediocris inferatur iniuria, imò ignominia irretractabilis: teste Baldo in l. 1.[304] [9.] C. de restit. in integr. Legitima autem indicia sunt, que ex legitimis causis proueniunt, vt casu nostro per testes legitimo modo examinatos fieri debet, alia enim indicia præterea, de quibus testes deponunt, è scriptis mihi allatis non inuenio. Testes prętereà legitimo modo examinati alij esse non possunt, quàm iurati, text. in d.l. iuris-iurandi. & d.c. nuper. vbi dicitur, testi iniurato nõ adhiberi fidem, quantumcunque religioso, in pręiudicium alterius: [10.] idque omnium maximè in causis criminalibus obtinet, vt adstipulatur Andr. Gail. obseruat. practic. 101. num. [11.] 1. lib. 1. Inquisitio igitur in personas criminis suspectas siquidem ex personis fiat, eædem aut sunt iuratę, aut non iuratę, si iuratę, & ex propria scientia, vel ex auditu, seu fama publica deponentes indicia, argumentáve probabilia, atq; verisimilia inducant, mea opinione, personas reas non solùm capturę, verùm etiam quæstionis periculo aggrauant, sin minus, nihil faciunt, tam quò ad capturam, quàm quò ad torturam, quod ex suprà dd. art. constit. criminal. deprehendere licet. Sin iniuratę testificentur, tunc aut indicia, vt modò dixi, proferunt, quę quidem Reos haud immeritò captura implicant, sed quæstioni locum non faciunt: aut de sparso tantùm rumore per vulgus sine certis indicijs, atq: de fama minus constanti deponunt, atq; nec custodię dedi, nec quęstionibus subijci criminis delati legibus possunt. [12.] De captura constat per l. si quis in ea. 2. in verb. cùm de admisso crimine constiterit, pœnã carceris sustineat: atq; ita postmodùm eductus, apud acta audiatur. C. de custod. Reor. Item ex artic. 6. ordinat. criminal. vbi disponitur, »So jemandt einer Vbelthat durch gemeynen Leumuth berüchtiget / oder anderer glaubwůrdiger Anzeigungen verdacht / vnd argwöhnig / vnnd derhalb durch die Obrigkeit von Ampts halben angenommen wird: der solle doch mit peinlicher Frage nit angegriffen werden / es seien dann zu vorn redliche / vnd derhalben genugsame Anzeigungen / vnd Vermuhtungen / von wegen derselben Missethat / auff jhne glaubwirdig gemacht / etc. Item art. 11. verb. Vnd derselben redlichen Argwohn / vnnd Verdacht / etc.«

Hierbei seind zwey Stück / vnnd sonderlich der hieobē angedeutete Vnderschiede fleissig zu notieren? Als nemlich / wie der Titul selbst lautet / das annemmen der angegebenē Vbelthätere von der Obrikeit /vnd Ampts wegen: Vnd die Angreiffunge mit peinlicher Frage. Dero gestalt / vnnd massen / daß die Verhafft anderst nicht / dann auff gemeynen Leumuth /oder glaubwirdiger Anzeigungē / Verdacht vnd Argwohn / ex officio an die Hand genommen werden solle: vnnd dann / daß doch der gefänglich Eingezogene mit peinlicher Frage / wegējetz angeregten gemeinen Leumuths / glaubwirdiger anzeigungen Verdachts / vnd Argwohns mit peinlicher Frage nit angegriffen werden solle / es seien dann zuvorn redliche /vnd derohalben genugsame Anzeigungen / vnd Vermuthtungen / von wegen deroselben Missethat / auff jhne glaubwirdig gemacht worden. Hierauß erscheint auch der Vnterschied zwischen denen beeydigten /vnnd vnbeeydigten Gezeugen: auff dieser glaubwirdiges Angegeben (nota delationem, siue nudam relationem) wird der verdächtige Vbelthäter eingezogen /aber nit torquiert: auff jhener redliche / glaubwirdige Außsagungen (nota depositionem, seu attestationem) wird der Vbelthäter / nach beschehener Verhafft / alsdann erst torquiert. Also thut der gemeyne Leumuth (da er anderst auch ein rechter / gegründter / wahrer Leumuth ist) mehr nicht zur Sachen / als der vnbeeydigten Anzeigungen Verdacht / vnd Argwohn. [13.] Letstlichen ist des wörtlins / Glaubwürdig / wol war zunemmen: als nemlich glaubwürdig verdencken / respectu capturę: Aber glaubwürdig machen / ratione torturæ:[305] Ist demnach der Verdacht / vnnd Argwohn nicht genugsam / es werde dann solcher auch glaubwürdig gemacht.

[14.] Hinc notabile discrimen resultat, inter fide dignam suspicionem, seu indicia, glaubwürdiger Anzeigungen Verdacht / vnd Argwohn / etc. quæ ad capturam facit: illius fi de dignæ suspicionis demonstrationem, seu verisimilem de positionem, der Vermuthtungen / oder Verdachts / vnd Argwohns glaubwürdig machunge / quæ torturam importat: & ipsius criminis legitimam probationem, d' Missethat warmachunge / in qua nullæ aliæ sunt iudicis partes, quàm condemnationis. Plurimum ergò inter se differunt, glaubwürdig anzeigen / d. art. 6. glaubwürdig machen: d. art. 6. 7. 18. & plurib. seqq. vnd wahr machen / beweisen / vberweisen: artic. 9. 62. & seqq. intem art. 69. Vbi vide. Ad hæc obseruari debet notabilis differentia inter probabilia legitima indicia, & probabilia minus legitima indicia: probabíle quidem, & legitimum indicium, heisset allhie die Vermuthtungē glaubwürdig machen / ad finem torturę: verùm minus legitima indicia duplicia sunt: videlicet aut probabilia, sed minus legitima, gemeyner Leumuth / oder glaubwůrdiger Anzeigungen Verdacht /vnnd Argwohn / & indicia nec probabilia, neque legitima: ideoque propriè illegitimorum indiciorum nomine digna: vt pote, quæ nec ad capturam quicquam efficaciæ habent: Wie hie obē auß denen einfůhrten Exempeln von Vermuhtungen der Zauberey nach nohtturfft demonstriert worden ist: Sich beliebter kůrtzin halber dahin gezogen. Omnes hę differentię ex suo effectu magis dignoscuntur, quos videamus.

[15.] [I.] Welcher / als ein Vbelthäter / durch gemeynen Leumuth berůchtiget / oder sonsten anderer glaubwirdiger Anzeigungen verdächtig / vnd argwöhnig were / der kan / vnd soll billich / vnd von Rechts wegen gefänglich angenommen: aber seiner mit der peinlichen Frage verschonet werden: so lang /vnd viel das redliche / vnnd derhalben genugsame Anzeigungen / vnd Vermuhtungen der Missethat auff jhne glaubwirdig gemacht werden: d. artic. 6. So aber derselbige durch die Obrigkeit mit peinlicher Frage vnfůrsichtiglich vbereilet / vnd nicht vngerecht befunden wůrde / so ist sie / als Vrsacher solcher vnbillicher peinlicher Frage / sträfflich. [16.] Vnnd solle darumben nach gestalt / vnd gelegenheit der Vberfahrunge / wie Recht ist / Straff vnd Abtrage leiden / vnd mögen darumbē vor jrem nechsten ordenlichen Obergericht gerechtfertiget werden: text, express. in artic: 61. vers. Wo aber solche peinliche Frage: »& art, 20. Wo nicht zuvor redliche Anzeigunge der Missethat /darnach man fragen wolte / verhanden / vnnd beweißt würdē (nota benè) soll niemands gefraget werden etc. wa auch einige Obrigkeit / oder Richter / in solchen vberfůhren / sollen die deme / der also wider Recht /ohne die bewiesene Anzeigungen / gemartert were /seiner Schmach / Schmertzen / Kosten / vnn Schaden der gebür Ergetzunge zu thun / schuldig sein. Et §. seq. Es solle auch kein Obrigkeit / oder Richter in diesem Fall keine Vrpheden helffen / schůtzen / oder schirmen / daß der Gepeinigte / sein Schmach /Schmertzen / Kosten / vnnd Schaden mit Recht / doch alle thätliche handlunge außgeschlossen / wie recht /nicht suchen mögen.« Bald. in l.r.C. de restit. in integr. las. in l. 4. §. si quis condemnatus sit. num. 22. & seq. ff. de re iudic. Paris de Puteo in tractat. Syndicat. in verb. Tortura. Imò, confessio per torturam facta, legitimis & probatis iudicijs post habitis, etiam ratificata statim. vel ex interuallo, durante captura sub potestate eiusdem iudicis, nulla est, neq; confitenti præiudicium gignit: Mathesill. singul. 55. Hyppol. de Mars. in l. pen. ff. de quest. Thomas Grammat. consi. 37. d. art. 20. in verb. Vnnd ob auch gleichwoln auß der Marter die Missethat bekant würde / so solle doch der nicht geglaubet / noch jemands darauf verurtheilt werden. Noch vil weniger kan oder soll jemand auff einiger Anzeigungen[306] Argwohn / Wahrzeichen / oder Verdacht / entlich zu peinlicher Straffe verurtheilt werden: Sondern allein peinlich mag man darauff fragen. Dann soll jemand endlich zu peinlicher Straff verurtheilt werden / daß muß auß eignem bekennen / oder beweisungen geschehen /vnd nicht auff Vermuthtungen / oder Anzeigen / art. 22. d. constit. crim.

[II.] Welcher / als ein Vbelthäter / verdächtig / vnd auff jhne redliche / genugsame Anzeigungē vnd Vermuthungen glaubwürdig gebracht worden / weren /der wird nit allein mit Fug vnnd Rechten gefänglichen angegriffen / vnnd verwaret: Sonder auch gegen jhm mit peinlicher Fragen verfahren / d. art. 6. ab art. 18. per mult. seqq. Item art. 27. 28. & 47. § So in der jetztgemelten constit. crim. Dermassen / da er die Vmbstande der Missethat vnwarhafftig angezeigt hette / sich darmit vnschuldig zu machen: art. 55. Oder da er der vorbekandten Missethat wider leugnete / das als dann weiter mit peinlicher Frage gegen jhme verhandelt werden mage: Doch solle man mit Erfahrunge der Vmbstände inn allwege fleißig sein / nach deme der grunde peinlicher Frage darauff stehet / etc. art. 57. d. constit. crim. Vnd hat die Obrigkeit hieran mit solcher ordenlichen / vnnd inn Rechten zuläßig peinlichen Fragen keine Straffen verwircket? [17.] dann die böse erfundene Anzeigungen haben der geschehenen Fragen entschuldigte Vrsachen gegebē etc. d. art. 61. Jedoch kan / vnnd solle der Verhaffte vermittelst der peinlichen Fragen / nicht also bald / vnnd endlich verurtheilt werden / es seie dann solche erzwungene Confession hernacher in vngezwungener Verhör nicht alleine reiterirt / vnnd bestättiget: Sondern auch den vorgeloffenen Vmbständen nach war /vnd befindlich: art. 53. 54. 55. 56. §. Der Gefangen solle auch / etc. & art. 60. constit. criminal.

[III.] Welcher als ein Vbelthäter / der beschuldigten Missethat / durch glaubwirdige Gezeugen vberwiesen: ob er gleichwoln deroselbigen / in abreden /vnd nicht geständig sein wolte: solle er doch mit keiner peinlichen Frage angegriffen: sondern auff geführten genugsamen Beweißthumb nach Außweisunge der Rechten / endlichen verurtheilt werden: text. clarus, & express. in art. 69. ordinat. criminal. vbi omninò vide. Cui articulo videtur è diametro contrarius esse artic. 16. eiusdem ordinat. atqui facilè eosdem conciliauerim in quibus nulla repugnantia, sed notabilis differentia reperitur: id quod, DEO dante, commodiori loco, & tempore fiet.

[IV.] Letstlichen / welcher / als ein Vbelthäter beschuldigt / oder angegeben / aber noch in Verhafft nicht kommen were: Sondern darauff stünde / ob er gefänglich angenommen werden solte: Ist zu vorderst eben war zu nemmen / wie / von weme / wahero /vnnd auß was Vrsachen er der That bezüchtiget werde / dann / da es ein blosses vnbescheintes Angeben /vnd kein Anzeigungen glaubwirdigē Verdachts / vnd Argwohns vorhandē sein würden: solle gegen jemands weder mit der Gefängnuß / noch mit peinlicher Frage verfahren / vnd procedirt werden: ohne fernere /glaubwirdigere / vnd genugsame Erkündigunge: quę latinè inquisitio, seu in formatio dicitur: sic decidit constit. crimin. artic. 6. Anton. Gomez. rer. crimin. tom. 3. c. de capt. reor. 9. num. 1. per text. l. 1. §. Item illud. ff. ad Syllan. cuius verba sunt: Item illud sciendum est, nisi constet aliquẽ esse occisum, non haberi de familia quęstionem: (ergò nec capturam) liquere igitur debet scelere interemptũ, vt S. consulto locus sit. Iodoc. Damhoud. in Encheir. rer. crimin. in tit. de citat. real. sine capt. num. 7. & seq. vbi vide per multas autoritates. [18.] Ratio duplex assignari potest: vna quidẽ, quod captura damuum sit irreparabile, quę existimationem hominis illæsam esse non patitur, eundem si non iuris, saltem facti infamia aggrauantem: Paul. de Castr. in l. 4. §. condemnatum. ff. de re iudic. Altera est, quòd per capturam facilè ad torturam deueniatur: & per tormenta à capto interdũ extorqueri possit. quicquid capiẽti libuerit: quod non potest nõ esse grauissimum. Hanc rationẽ mouet plurimum notandam[307] [19.] Zas. in cons. 19. num. 31. 32. & num. 33. lib. 1. tradens, communiter dici, à tortura non esse incipiendum: Bartoli doctrina in l. 1. ff. de quæst. Accedit in casu hoc nostro tertia ratio, quòd captis nimirũ mulieribus maleficij delatis siquidem exiude nulla deprehendantur indicia ad torturam legitimè sufficientia: ideoque carcer relaxetur: eædem non solùm ad nocendum magis irritentur, acad grauiora, quæuis animentur: instigante generis humani hoste Satana: Sed etiam reliquæ eiusdem farinæ, criminisq; consciæ vetulæ istiusmodi exemplo multò in dies ad veneficia propensiores, atque ad seelera per petranda tum securiores, tum alacriores fiant: impunitatem malorum quasi præsagientes. Circumspectũ igitur, & in formatum prius esse iudicem oportet, quàm criminis suspectos vel incarceret, [20.] vel torqueat: cùm in criminalibus & vitæ, & famæ periculum vertatur: Gand. in tit. de præsumpt. & indic. allegans l. singuli. C. de probat. Auth. vt iud. sine quoque suffr. §. cogitatio. l. addictos, C. de appellat. l. vbi. C. de falsis. [21.] l. 1. ff. de requirend. Reis. Hinc iure fit, vt iudices, & officiarij homines in debito modo carceri mancipãtes Syndicatu teneantur: potissimùm verò ad expensarum, damnorumque refusionem, ac cõpensationem: sic tradit post ali os Monticell. in praxi crimin. reg. 12. de capt. rei. si iudex, inquiens, extra casus in iure expressos aliquem capi, & carcerari fecerit, tenebitur actione iniuriarũ, quæ iniuria æstimabitur ipsius iniuriati, cum taxatione iudicis, iureiurando, se potius velle tantum Perdidisse, quàm passum fuisse illã iniuriam iniustæ carcerationis: per Thom. Ferrat. in caut. 14. gl. Bald. in l. iniuriarum. ff. de iniurijs. Socin. cons. 146. col. vlt. Item per cõstit. crimin. art. 61. in verb. Peinlich eingebracht / mit Marter befragt / etc. Vbi. §. final. subseqtur, Straff / vnd Abtrag leiden: vnnd mögen darumbē vor jhrem nächsten ordentlichen Obergericht gerechtfertiget werden.

Dieses habe ich desto weitleufftiger / vnd meinem geringen Verstand nach / auß führlicher beibringen wöllen / dieweiln diese Sachen verdachter Zauberey /oder Hexerey sehr wichtig / gefährlich / vnnd mißlich: Sondern auch die Obrigkeiten vnserer zeiten so wol mit gefänglicher Verhafft / als auch mit peinlicher Fragen zu geschwindt verfahren: wie es jhe zu zeiten die Erfahrunge mit bringet: nicht ohne Verletzunge der Keyserlichen Rechten / vnnd peinlicher Gerichtsordnunge: Auch vnwiderbrinlichen Nachtheil / Leibs /Ehrn / vnd Gutes vnschuldiger Personen. Sed adpropositam facti speciem accedamus etc.

Quelle:
Bodin, Jean: DE MAGORUM DAEMONOMANIA. Vom Außgelassnen Wütigen Teuffelsheer Allerhand Zauberern / Hexen vnnd Hexenmeistern / Vnholden / Teuffelsbeschwerern / [...] durch [...] Johann Fischart [...] in Teutsche gebracht [...]. Straßburg 1591, S. 302-308.
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