§. 51.


Controleur.

[256] Ein gewaltiger Unterschied! Der hausfriedliche Schulmeister betheuerte, ex officio ein Controleur der reinen lutherischen Kirche seyn und alle unreinen Glieder derselben verfolgen zu müssen, bis aufs Blut und in den Tod. – Freilich, da gibt es denn doch Gebühren für das Begräbniß. Der Nachtwächter meinte, den Reinen sey alles rein. Ich, setzte er hinzu, hasse die Controleurs, wie die reinen heiligen Engel den unreinen bösen Feind. Hätt' ich vollends einen geheimen – und (ich glaube die Controleurs sind alle geheim, fiel der Schulmeister ein) – würd' ich wohl aus dem Verdruß mit dem Amtmann kommen? – Was denn mehr? erwiederte der Schulmeister. Hat doch der erste Nachtwächter in der Welt, Homerus, auch geschlafen. Thue Recht, scheue niemand – d.h. keinen Controleur – im Ehestande ausgenommen. Nicht wahr, Gevatter? – Die Frau Ludi-Magisterin, die während der Deliberation das Auge nicht vom Nachtwächter gelassen hatte, und der bei dem Zwist über die Haare auf den Zähnen nicht wohl zu Muthe war, ob sie gleich sitzen blieb, lief hier schnell hinaus, um nach der Küche zu sehen, und der Nachtwächter schneuzte sich die Nase. Es blieb Ja und Amen, wie der Schulmeister sagte und der Nachtwächter es benickte. Nach dieser After-Session eine aus höherem Chor. In dieser ward, wie gewöhnlich, mit einem actum oben und peractum ut supra unten verfahren, und bei diesem actum und peractum ein


Quelle:
Theodor Gottlieb von Hippel: Kreuz- und Querzüge des Ritters von A bis Z. Zwei Theile, Theil 1, Leipzig 1860, S. 256.
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Kreuz- und Querzüge des Ritters A bis Z
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