§. 68.


Correspondenz

[313] verabredet hatte, die ohne Anstand, wiewohl in ordensgemäßer Ordnung, ihren Anfang nehmen sollte. Die Hauptbedingungen[313] waren: Novicius kann, bei Strafe der Correspondenz-Aussetzung, oder völligen Aufhebung, nichts in Ordenssachen fragen. Er ist verpflichtet, sich, wie es einem Novizen eignet und gebührt, zu führen. Nach dreimal drei Wochen wird der Bräutigam die erste Epistel erlassen, und nach dreimal drei Wochen muß die Antwort abgehen, und so weiter. – Die dreimal drei Wochen sind von dem Tage des Empfanges zu berechnen. – Bei einer Frage und bei jeder ordensunwürdigen Führung wird der Correspondenztermin auf dreimal drei Monate hinausgerückt oder gar auf ewig gehoben. – Da ich weder ein Mitglied des sehr ehrwürdigen Ordens der Verschwiegenheit bin, noch als Novicius dem Hauptmann, der die Enkelin eines Fräuleins, welche Maurerschwester war, zu heirathen im Begriff stand, eine Handgelobung geleistet habe – was hindert mich, eine Sache nachzuholen, die unsern Helden außerordentlich interessirte? Geheimnisse verjähren, wie körperliche und unkörperliche Dinge. – Seit der Zeit ist alles verjährt. – Dreimal drei Viertelstunden vor seiner Abreise vertraute der leibliche Bräutigam seinem Ordensbräutigam eine Berechnung an, die ihm alle drei Grade des Ordens der Verschwiegenheit aufwog, ob er gleich nur des ersten gewürdigt war und die Undekannte selbst die andern beiden Grade noch nicht erhalten hatte. – Vermittelst dieser


Quelle:
Theodor Gottlieb von Hippel: Kreuz- und Querzüge des Ritters von A bis Z. Zwei Theile, Theil 1, Leipzig 1860, S. 313-314.
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