Kaiser Otto IV. Erklärung.

1209.

[296] Nachdem es uns obliegt, das Blut unsers in Gott ruhenden Vorgängers auf dem Kaiserstuhl von den Händen des Mörders zu fordern, und dadurch Flecken auszutilgen, welche man unserer eigenen Ehre anhängen könnte; so erging schon längst in alle Gegenden des deutschen Reichs unser gemessener Befehl zu Entdeckung und Bestrafung des Mörders; allein da das erste unmöglich war, so blieb es auch das andere.

Jetzt, da Kaiser Philipps Tochter an unserm Throne um Rache flehte, welche wir anfangs nur darum zurückwiesen, weil wir ihrem Gesuch nicht nach Maaßgabe der Gerechtigkeit Gnüge thun konnten, jetzt, da der Bischof von Speyer und Anton von Hagenau, als persönliche Zeugen beym Kaisermord, den sie doch nicht hindern konnten, einmüthig den Pfalzgrafen Otto von Wittelsbach den Thäter nennen, jetzt sehen wir uns genöthigt, die Acht, welche wir gleich anfangs über den Verbrecher und seine Brüder ergehen ließen, nochmals zu erklären, letztere all ihrer zeitlichen Habschaften auch Ehrenämter und Titel verlustig, und erstern[296] vorgemeldeten meuchelmörderischen Pfalzgrafen, für Vogelfrey zu erklären; so daß jeder mann, (laut unserer ersten Erklärung, welche wir über die Person des Kaisermörders zweifelhaft gemacht, zurücknehmen mußten,) ihn ungestraft tödten könne, wo er ihn findet, damit das unschuldig vergossene Kaiserblut von unsern Thron und unsern Landen hinweg gethan, und die Rache des ewigen Richters von uns gewendet werde.

Quelle:
Benedikte Naubert: Alf von Dülmen. Leipzig 1791, S. 296-297.
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Alf Von Dülmen: Oder Geschichte Kaiser Philipps Und Seiner Tochter , Aus Den Ersten Zeiten Der Heimlichen Gerichte (German Edition)