5.

[206] Für die gestorbene Kindbetterin wird zu Tiefenbach[206] nicht gewacht; sie kommt an einen abgesonderten Ort im Hause, oft in den Keller, was wieder auf die Ansicht leitet, daß die Kindbetterin als unrein galt, wie der folgende Satz: »Stirbt die Mutter, ehe sie vorgesegnet ist, so kommt sie an keinen guten Ort und muß umgehen.« Ebendort.

Quelle:
Franz Schönwerth: Aus der Oberpfalz. Sitten und Sagen 1–3, Band 1, Augsburg 1857/58/59, S. 206-207.
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