Das 15. Capitel.
Wenn ein Frembdes in eine Stube gehet / so soll es nicht ohne Niedersitzen wieder heraus gehen / damit es denen Kindern nicht die Ruhe mit wegnehme.

[39] Dieses ist ein wunderlich Geheimniß, und kan ich es gar so genau, als wie die weisen Weiber, nicht erforschen, wie durch das nicht niedersetzen denen Kindern die Ruhe mit genommen werde. Ich kan mir nicht anders einbilden, die Kinder-Ruhe muß solchergestalt in der frembden Leute Hinterbrust ihre Herberge haben; wenn demnach ein Frembdes in eine Stube kömmt, und sich niedersetzet, so expectoriret sich der Steiß gegen der Banck oder Stuhl, und lässet die Ruhe drauf fallen und liegen, so behalten die Kinder die Ruhe. Gegentheils aber / wenn sich der Frembde nicht niedersetzet, so muß sich die Ruhe, so im Hintersten eingeklemmt, wieder lassen mit wegtragen. Wenn nun das Geheimniß dieser Sache also beschaffen ist, so mögen die super-klugen Weiber, bey unruhigen Kindern / fleißig sich nach denen Qvartieren der Kinder-Ruhe umsehen, und solche aus denen verborgenen Löchern ausstöbern; ich will ihnen gern Glauben gehen, daß sich die Sache also verhalte,[39] denn wenn ich ihnen, wie in andern Puncten, widerspräche, müste ich gewärtig seyn / daß sie mich zur Versicherung der Sache, mit patroulliren zu geben provocirten. Also behalten sie in diesem Punct Recht übrig.

Quelle:
Schmidt, Johann Georg: Die gestriegelte Rocken- Philosophie. 2 Bände, Chemnitz 1718 (Bd. 1), 1722 (Bd. 2), [Nachdruck Weinheim; Deerfield Beach, Florida 1987]., S. 39-40.
Lizenz:
Kategorien:
Ausgewählte Ausgaben von
Die gestriegelte Rocken-Philosophie
Die gestriegelte Rocken-Philosophie
Die gestriegelte Rocken - Philosophie