Das 52. Capitel.
Wer bey dem Spielen Geld weg leihet / der verspielet.

[88] Das kan wohl seyn. Denn so einer bey dem Spielen Geld weg leihet, so giebt er es gewiß einem andern Spielenden; so nun dieser sein eigen Geld schon verspielet hat, daß er borgen muß, und verspielet das geborgte auch darzu / da gehet es denn schwer zu, daß der, welcher ihm das Geld geliehen hat, wieder bezahlet werden soll. Ist demnach das weggeliehene Geld schon geachtet, als sey es verspielet, und trifft solcher Gestalt ein, daß wer bey dem Spiel Geld weg leihet, der verspielet. Es ist aber nicht zu verstehen, ob hätte er damit das Glück in seinem eigenen Spielen vergeben; wiewohl man auch sagen will, daß es zuweilen unter denen Spielern auch Pursche gäbe, welche mit zauberhafften Spitzbuben-Stückgen umzugehen wüsten, daß sie mit dem geborgten Geld des andern sein Glück an sich ziehen könten, welches ich aber an seinen Ort gestellet seyn lasse. Am besten demnach, wer sich des Spielens enthält, wenn man nicht versichert ist, daß man mit lauter ehrlichen Leuten zu thun habe.

Quelle:
Schmidt, Johann Georg: Die gestriegelte Rocken- Philosophie. 2 Bände, Chemnitz 1718 (Bd. 1), 1722 (Bd. 2), [Nachdruck Weinheim; Deerfield Beach, Florida 1987]., S. 88-89.
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