Art. 16.

[1924] 1.

Von Policey und übrigen Verfassungen der weltlichen Ober- und Unter-Obrigkeit glauben und lehren unsre leut:

2.

Daß Gott all Obrigkeit der welt, welche das regiment bestellt, gute gesetz und ordnung gab, geschaffen und gesetzet hab.

3.

Daß auch würkliche Christen-leut Fürsten, Richter und Obrigkeit seyn können, und thun auch ihr amt, und werden darum nicht verdammt.

4.

Sie können auch nach dem innhalt der verfasseten neu und alt- allgemein und besondern recht entscheiden allerley gefecht;

5.

Das schwert auch nicht vergeblich führn; die übelthäter condemnirn; und in einem gerechten krieg den lieben Gott bitten um sieg.

6.

Wer kaufft und verkaufft diese zeit, thut einen aufgelegten eyd, hat was eignes, und weib und kind, thut an dem allen keine sünd.

7.

(Und daß man dabey nicht argwohn, als wenn unsre Confession dem lieben Heiland wiederspricht, was er zu seinen jüngern spricht;

8.

So merkt, daß alle solche leut, die die jüngerschaft auch noch heut, wie Doctor Luther selber singt, um leib und weib und kinder bringt.)

9.

Und wem in vorbesagtem stük sonst allerley noch geht zurük, das zehlen zur umständigkeit, aber nicht zur vollkommenheit.

10.

Denn die vollkommenheit allein im glauben wird zu suchen seyn, der die ehrfurcht und den respect vor unsern lieben GOTT erwekt.

11.

Denns evangelium treibt nie auf äusserlich zeitlich ding hie; sondern das evangelium hat innerlichs zum punct und summ,

12.

Ewig wesen, gerechtigkeit in des herzens verborgenheit; und stößt nicht um die Policey, läßt Regiment und Ehe frey.

13.

Hats für Gottes ordnung erkant; und gibt dabey nur an die hand, daß ieder christlich lieb und fleiß nach seinem beruff drinn erweis.[1924]

14.

Derhalben soll die Christ-Gemein der Obrigkeit ergeben seyn, und auch von herzen unterthan, thun, was sie gerne hätt' gethan.

15.

Versteht sich, daß sie uns nichts sag, was ohn sünd nicht geschehen mag: denn da gehorcht man freylich Gott mehr als aller menschen gebot.


Gebet.


Weil du selber, Herr Jesu Christ! ein guter bürger gewesen bist; gib, daß bürger- und jünger-pflicht sich einander nie wiederspricht.

Quelle:
Nikolaus Ludwig von Zinzendorf: Ergänzungsbände zu den Hauptschriften, Band 2, Hildesheim 1964, S. 1924-1925.
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