Bauherr

[581] Bauherr, derjenige, welcher die Kosten einer Bauausführung trägt und dessen Willensäußerung die Direktive für das Bauwesen bildet.

Selbstverständlich fleht demselben auch der Haupteinfluß auf die spezielle Gestaltung des von ihm gewünschten und bezahlten Bauobjektes zu, den er entweder persönlich oder durch Uebertragung seiner Rechte auf die ihn beratenden Zwischenbehörden (Baukommission, Baudirektion, Bauleitung u.s.w.) zur Geltung bringt.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1904., S. 581.
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