Genossenschaften

[376] Genossenschaften, im juristischen Sinn die zur Förderung des Kredits, des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder gebildeten Gesellschaften mit den Rechten und Pflichten juristischer Persönlichkeiten.

Im eigentlichen Gebiet der Technik kommen hauptsächlich in Betracht die Produktivgenossenschaften zu gemeinsamem Bezug der Rohstoffe und Verkauf der Produkte, Baugenossenschaften zu gemeinsamem Bau und Verkauf von Wohnhäusern und Meliorationsgenossenschaften zu gemeinsamer Erstellung und Unterhaltung von Feldweg-, Entwässerungs-, Bewässerungs- und sonstigen Wasserbenutzungsanlagen wie Flußkorrektionen, Teich- und Kanalbauten zur Wasserkraftgewinnung und Wiesenwässerung u.s.w. Die Genossenschaften stehen auf dem Boden einer möglichst freien Selbstverwaltung. Ihre Bildung, ihre Organisation, die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder und die Staatsaufsicht sind aber in allen Staaten durch besondere Gesetze geregelt.


Literatur: [1] Gierke, Das Genossenschaftsrecht, Berlin 1881. – [2] Handwörterbuch der Staatswissenschaften, 2. Aufl., 1900, Bd. 2, S. 167, und Bd. 5, speziell landwirtschaftl. Genossenschaftswesen. – [3] Staatslexikon, Freiburg i. B. 1901, Bd. 2, S. 343. – In [1] und [3] besonders reiche Literaturangaben.

Lubberger.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 4 Stuttgart, Leipzig 1906., S. 376.
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