Konservierung [2]

[444] Konservierung. I. Naturkundliche Sammlungspräparate.

Tiere. Die ausgestopften Tiere (s. Ausstopfen. S. 46) stäubt man zum Schütze gegen Insektenfraß nicht mehr mit arseniger Säure ein, sondern bestreicht die Felle und Häute nur mit einer wässerigen Lösung von Kaliumarsenit auf der Innenseite. – Bei allen anatomischen Präparaten nimmt man zum Vorhärten Formalin, dann als Konservierungsflüssigkeit für die meisten Alkohol von 75 Gewichtsprozent. Zum Konservieren der Quallen setzt man Formalin zum Seewasser, bei andern Tieren zum Glyzerin.[444]

Mikroskopische Präparate. Als konservierende Einschlußmittel (für feuchte Präparate unmittelbar verwendbar) dienen jetzt ganz allgemein Glyzerin und Glyzeringelatine, nicht mehr Farrantsche Lösung; für trockene Präparate dienen sehr oft Kanadabalsam und Dammarlack.

II. Nahrungsmittel. Zu den Ausführungen in Bd. 5, S. 601, gehören folgende Ergänzungen:

Zu 1. Konservierung durch Kälte. Nach dem Verfahren der Compagnie française du froid sec de Marseille wird die in den Kühlraum gelangende Luft vorher völlig abgekühlt, um die Bakterien mit dem Niederschlagswasser zu entfernen [1]. – Zu 2. Konservierung durch Verminderung des Wassergehaltes. Nach de Monti soll Weinmost, im Vakuum bei etwa 28° eingedampft, sein Fruchtaroma behalten [1]. – Zu 4. Konservierung durch antiseptische Stoffe. Auch die im Sauerkraut und den sauren Gurken entstehende Milchsäure und der Alkohol der gegorenen Getränke gehören hierher. – Ameisensäure (»Werderol«, »Fruktol«) dient für Fruchtsaft und Fruchtkonserven; ist für Wein verboten; im Honig von Natur enthalten. – Benzoësäure erwies sich in kleinen Mengen als unschädlich (in den Preiselbeeren von Natur enthalten), wurde jedoch in Preußen (seit 1911), in Sachsen, Oesterreich u.s.w. nicht zugelassen; ist sonst bei Margarine als Natriumbenzoat in Menge von 1 g auf 1 kg seit Jahren in Gebrauch. – Borsäure wird nur noch für Krabbenkonserven verwendet [2]. – In der Kellerbehandlung des Weines ist im Deutschen Reiche die Verwendung von Salzen der schwefligen Säure verboten. – In Australien soll sogar Blausäure den für den Versand bestimmten Früchten zugesetzt worden sein, worauf auch ein französisches Regierungsverbot hinweist [3]. – Neuerdings wurde das Formaldehyd abgebende Hexamethylentetramin (Urotropin) bekannt. Es dient in Rußland zum Konservieren von Fischen, ist aber im Deutschen Reiche nicht zugelassen. – Zu Eierkonservierung. Wasserglas hierfür soll möglichst wenig Alkali enthalten, weil es sonst das Eiweiß angreift.


Literatur: [1] Chemikerztg. 1913, Nr. 15. – [2] Ebend. 1911, Nr. 121, 123, 125, 128, 129. – [3] Rühle, Die Nahrungsmittelchemie i. J. 1912, Zeitschr. f. angew. Chemie 1913, Nr. 45.

Moye.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 9 Stuttgart, Leipzig 1914., S. 444-445.
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