Siedelungsgesellschaft

[589] Siedelungsgesellschaft. Sie kann eine Erwerbsgesellschaft oder eine gemeinnützige sein. Im ersteren Fall sucht die Gesellschaft durch Erwerb, Aufschließung, Bebauung, Verkauf und Vermietung nach Möglichkeit Gewinne zu erzielen. Im zweiten Fall stellt sie sich als Aufgabe die Schaffung guter und billiger Wohngelegenheiten, indem sie den zu erzielenden Gewinn satzungsgemäß auf ein geringes Maß (zumeist 4, höchstens 5%) beschränkt, und den etwaigen Mehrgewinn zugunsten der geschaffenen Wohnungen, d.h. gemeinnützig, verwendet. An gemeinnützigen Siedelungsgesellschaften pflegen Staat, Gemeinde und andere öffentliche Körperschaften, aber auch Vereine, Industrielle und sonstige Privatpersonen sich zu beteiligen. Am verbreitetsten ist die Form der Gesellschaft mit beschränkter Haftung; aber auch die Formen der Aktiengesellschaft, der Genossenschaft u.a. sind gebräuchlich.

Stübben.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 1 Stuttgart, Leipzig 1920., S. 589.
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