Türschließer

[645] Türschließer (Türpuffer) führen selbsttätig den Verschluß der Türen herbei, sobald die Tür freigegeben ist (vgl. [1]).

Die Türschließer mit Laufgewichten werden meistens nur bei untergeordneten Türen angewendet; nur bei im Freien befindlichen Türen wird durch Verbindung von drei Stangen [3] mit einem Gewicht beschwert, eine Zuwerfevorrichtung zusammengestellt, die gut brauchbar ist.

Zu den durch das Eigengewicht betätigten Türschließern gehört unter anderm die Strebespindel [3], bestehend aus einer in zwei Pfannen geführten, schräg gestellten Eisenstange und die selbsttätigen Bänder, bei denen fast immer ein Ausheben der Türe stattfinden muß [2].

Die Türschließer mit Federkraft leiden an dem jeder Feder anhaftenden Uebelstand, daß die Feder infolge ihrer Anspannung allmählich erlahmen muß [2]; dieselben werden sowohl mit als auch ohne Hebelarm ausgerüstet. Die geräuschlosen Türschließer [5] beruhen darauf, daß beim Oeffnen der Tür eine Feder angespannt und gleichzeitig Luft oder auch eine Flüssigkeit verdichtet bezw. angesaugt wird, so daß bei der entgegengesetzten Bewegung die verdichtete Luft oder Flüssigkeit nur durch eine kleine Oeffnung entweichen kann, wodurch ein langsames, geräuschloses Schließen erfolgt. Die Bremszylinder, welche meistens angewendet werden, haben[645] entweder eine horizontale oder vertikale Achse, und zwar entweder parallel oder winkelrecht zur geschlossenen Tür [2]. Die Zahl der hierher gehörigen Türschließer ist sehr groß; Näheres in den Katalogen der großen Eisenhandlungen, in [2] und den Patentschriften Klasse 68.


Literatur: [1] Hoch, Der praktische Schlosser, 3. Aufl., Leipzig 1907. – [2] Ders., Technologie der Schlosserei, 2. Teil, Leipzig 1899. – [3] Krauth und Meyer, Das Schlosserbuch, 2. Aufl., Leipzig 1897. – [4] Handbuch der Architektur, III. Teil, Bd. 3, Darmstadt 1896. – [5] Die Baukunde des Architekten, Bd. 1, Berlin 1891.

J. Hoch.

Quelle:
Lueger, Otto: Lexikon der gesamten Technik und ihrer Hilfswissenschaften, Bd. 8 Stuttgart, Leipzig 1910., S. 645-646.
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