Überhangsrecht

[857] Überhangsrecht, das Recht des Grundstückseigentümers, Wurzeln eines Baumes oder Strauches, die vom Nachbargrundstück eingedrungen sind, abzuschneiden und zu behalten. Das gleiche kann er mit den herüberragenden Zweigen tun, wenn sie der Nachbar trotz Aufforderung innerhalb einer gewissen Frist nicht beseitigt. Dieses Beseitigungsrecht hat der Grundstückseigentümer jedoch nur, wenn er durch den Überhang in der Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 19. Leipzig 1909, S. 857.
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