Abschlagsverteilung

[51] Abschlagsverteilung, die nach der deutschen Konkursordnung, § 149, so oft bare Masse vorhanden ist, vorzunehmende vorläufige Verteilung. Die dabei bezahlten Beträge werden Abschlagsdividende genannt. Vgl. Verteilungsverfahren.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 51.
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