Amtsgerichtspräsident

[463] Amtsgerichtspräsident, der Titel solcher Vorstände von Amtsgerichten in Preußen und Sachsen, welche die Dienstaufsicht auch über die richterlichen Beamten des Amtsgerichts haben. Grundsätzlich steht die Dienstaufsicht über die Amtsrichter in Preußen und Sachsen nämlich dem Landgerichtspräsidenten zu. Durch preußisches Gesetz vom 10. April 1892 wurde der Amtsgerichtsvorstand des Amtsgerichts I in Berlin (jetzt Amtsgericht Berlin-Mitte) zum Amtsgerichtspräsidenten ernannt. Dasselbe ist seit 1892 für Dresden und Leipzig der Fall. Der A. hat Rang und Gehalt des Landgerichtspräsidenten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 463.
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