Arzneitaxe

[837] Arzneitaxe, die von den Regierungen festgestellten Preisbestimmungen für Arzneimittel und für die bei Anfertigung von Arzneien vorkommenden Arbeiten, an welche die Apotheker bei Verabreichung der Arzneien gebunden sind. Seit Einführung der Gewerbeordnung von 1869 wird die A. als Maximaltaxe betrachtet und nur ihre Überschreitung mit Strafe bedroht. Vielen Arzneitaxen liegt das Prinzip zu Grunde, für billige Waren einen hohen, für teure einen geringen Aufschlag zu gewähren, und die dadurch hervorgebrachten hohen Preise der billigen Waren haben den Apotheker in den Verruf der hohen Prozente gebracht. Von Zeit zu Zeit wird die A. nach den laufenden Drogenpreisen revidiert.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 837.
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