Auslieferungsprovision

[146] Auslieferungsprovision, die ortsgebräuchliche oder vereinbarte Entschädigung, die der Kommissionär (s. d.), auch wenn das ihm aufgetragene Geschäft gar nicht zur Ausführung gekommen ist, fordern kann (Deutsches Handelsgesetzbuch, § 396).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 146.
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