Bauerngerichte

[462] Bauerngerichte, im Mittelalter die mit der Handhabung der niedern Gerichtsbarkeit betrauten, aus Bauern zusammengesetzten Gerichte, anderen Spitze ein Schulze (Dorf- oder Zentgraf, Heimbürge, Bauermeister) stand. Für die Angelegenheiten der gemeinen Mark (Almende) bestanden besondere Gerichte, die Märkerdinge, daneben für die Feldfluren der Ortsgemeinden spezielle Feldraingerichte, die Heimgereiden oder Bauernsprachen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 462.
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