Dehortatorĭum

[588] Dehortatorĭum (lat.), Abratung, Abmahnung; im Völkerrechte das Verbot, das nach Eröffnung des Kriegszustandes ein Staat an seine im Feindesland befindlichen Untertanen erläßt, sich mit dem Feind in Verbindungen einzulassen. Vgl. auch avocatorium und Inhibitorium.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 588.
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