Denobilitieren

[643] Denobilitieren (neulat.), entadeln, des Adels entkleiden; Denobilitation, Entziehung des Adels. Verlust des Adels wegen Verurteilung zu entehrenden Strafen kennt das deutsche Strafgesetzbuch nicht, in Österreich ist jedoch durch § 27 lit. a des Gesetzes vom 15. Nov. 1867 mit der Verurteilung zu schwerem Kerker der Verlust des Adels verbunden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 643.
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