Dispositionsmaxime

[52] Dispositionsmaxime, der Grundsatz des Zivilprozesses, nach dem die Parteien über den Anspruch, der den Gegenstand des Prozesses bildet, regelmäßig frei verfügen dürfen. Im Strafprozeß gilt nicht die D., sondern die sogen. Offizialmaxime (s. d.), nach der ein Verfügungsrecht der Beteiligten ausgeschlossen ist. Der letztere Grundsatz gilt z. T. auch bei Ehesachen und sogen. Statusklagen (s. d.). Verwandt mit der D. ist die Verhandlungsmaxime (s. d.), die manchmal mit ihr verwechselt wird.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 52.
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