Offizialmaxime

[917] Offizialmaxime (Offizialprinzip), der Grundsatz des Prozeßrechts, nach dem die Geltendmachung des den Gegenstand des Prozesses bildenden Anspruches jeder Verfügung der Beteiligten entzogen ist. Dieser Grundsatz, der in Deutschland für das Strafverfahren gilt, bringt es mit sich, daß die Staatsanwaltschaft den Strafanspruch regelmäßig von Amts wegen (ex officio) geltend machen muß, ohne ihr Vorgehen von Anträgen der Verletzten oder von Zweck mäßigkeitserwägungen abhängig machen zu dürfen (Prinzip der Offizialverfolgung und Legalitätsprinzip [s. d.]), ferner, daß weder sie noch der Verletzte auf den Strafanspruch verzichten, aber auch der Angeklagte nicht durch Anerkenntnis etc. über den Strafanspruch verfügen kann. Ausnahmen von der O. enthalten die Antragsverbrechen (s. d.), das sogen. Opportunitätsprinzip (s. d.), die Möglichkeit eines Vergleiches bei Beleidigungen (s. Sühneverfahren). Verwandt mit der O. ist die Untersuchungsmaxime (s. d.). – Insoweit auch der Zivilprozeß von der O. beherrscht ist, spricht man von Offizialverfahren (s. d.).[917]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 917-918.
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