Dotālgrundstücke

[144] Dotālgrundstücke (Fundus dotalis) hießen im frühern Rechte die bei Gütertrennung von der Frau in die Ehe gebrachten Grundstücke, bez. Stücke sonstigen unbeweglichen Gutes; sie konnten vom Manne nur ganz ausnahmsweise veräußert werden. Vgl. auch Ehegüterrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 144.
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