Ehegeschenke

[399] Ehegeschenke, Schenkungen, die ein Ehegatte dem andern während der Ehe gemacht hat. Dieselben können nach der Scheidung von dem für unschuldig erklärten Teil binnen Jahresfrist nach Rechtskraft des Scheidungsurteils widerrufen werden (Bürgerliches Gesetzbuch, § 1584).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 399.
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