Ehrenerklärung

[412] Ehrenerklärung, Versicherung, daß man den Beleidigten hinsichtlich seiner Ehrenhaftigkeit verkannt habe und ihn in seiner Würde vollkommen anerkenne; dem heutigen Strafrecht fremd. S. Beleidigung.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 412.
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