Eidesbruch

[435] Eidesbruch, im weitern Sinne jede Verletzung eines eidlich bekräftigten Versprechens. Nach geltendem Recht ist als E. im engern Sinne (deutsches Strafgesetzbuch, § 162) nur strafbar, und zwar mit Gefängnis bis zu 2 Jahren, wenn jemand vorsätzlich 1) einer durch eidliches Angelöbnis vor Gericht bestellten Sicherheit oder 2) dem in einem Offenbarungseid gegebenen Versprechen zuwiderhandelt. Diese Strafdrohungen sind von geringer praktischer Bedeutung (der Offenbarungseid der Reichszivilprozeßordnung enthält keine Versprechen mehr), Verurteilungen daher selten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 435.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika