Eigentumsvorbehalt

[445] Eigentumsvorbehalt (Pactum reservati dominii), bei Rechtsgeschäften, namentlich bei Kaufverträgen, die eine Eigentumsübertragung bezwecken, die Nebenbestimmung, daß der Eigentumsübergang von einem gewissen Ereignis, z. B. vollständiger Zahlung des Kaufpreises, abhängig sein soll. Im Zweifel ist nach § 455 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung[445] des Kaufpreises erfolgt, und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt. Solcher Vorbehalt ist jetzt noch besonders häufig bei den sogen. Abzahlungsgeschäften, deren Auswüchsen das Reichsgesetz vom 16. Mai 1894 entgegenzuwirken sucht; er war früher besonders häufig bei Veräußerung von Grundstücken, hat hier aber seine Bedeutung verloren, nachdem die Grundbücher für Übereignung Bedingungen ausschließen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 445-446.
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