Einsturz

[469] Einsturz eines Gebäudes oder eines andern mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder Teile eines solchen macht den Besitzer schadenersatzpflichtig, falls durch den E. ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird und der E. auf fehlerhafte Errichtung oder mangelhafte Unterhaltung zurückzuführen ist. Der frühere Besitzer haftet noch ein Jahr lang nach Beendigung seines Besitzes für etwaig vorkommenden E., es sei denn, daß er zur Verhütung eines solchen die erforderliche Vorsicht getroffen, oder sein Besitznachfolger den E. verursacht hat (Bürgerliches Gesetz buch, § 836). Bei drohendem E. eines auf nachbarlichem Grunde stehenden Bauwerkes kann der Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem Besitzer dieses Bauwerkes verlangen, daß er die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Vorkehrungen trifft (Bürgerliches Gesetzbuch, § 908).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 469.
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