Empfangbar

[761] Empfangbar heißt eine Ware dann, wenn sie so beschaffen ist, wie sie nach dem abgeschlossenen Kaufvertrag zu liefern ist, wenn sie insbes. der Probe entspricht, deren Entnahme vorausging. Ist im Vertrag über die Beschaffenheit und Güte einer nur der Gattung nach bestimmten Ware nichts Näheres ausgemacht, so hat der Verpflichtete nach § 243 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. Das Gleiche gilt für den Handelsverkehr (Handelsgesetzbuch, § 360). Der Käufer ist, wenn der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, verpflichtet, die Ware nach deren Lieferung alsbald auf ihre Empfangbarkeit zu prüfen. Er kann die nicht empfangbare Ware zur Disposition stellen (s. Dispositionsstellung, Kauf und Gewährleistung).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 761.
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