Etablieren

[134] Etablieren (franz., v. lat. stabilire, »befestigen«), einrichten, gründen; sich etablieren, sich niederlassen, insbes. den selbständigen Betrieb eines Gewerbes übernehmen, auch soviel wie einen selbständigen Hausstand begründen; Etablierung, Etablissement (spr. -blißmāng), Begründung einer Niederlassung, insbes. einer Handelsniederlassung; auch letztere selbst wird Etablissement genannt. Das Etablissement hat keine selbständige Rechtspersönlichkeit, wohl aber vielfach einen selbständigen Namen (Etablissementsname), z. B. Zum schwarzen Walfisch. Dieser steht zwar nicht unter dem Rechte der Firma, wohl aber ist er gegen geschäftliche Mißbräuche durch § 15 des Gesetzes zum Schutz der Warenzeichen und durch § 8 des Wettbewerbsgesetzes geschützt. – In übertragener Bedeutung wird E. auch von der Begründung des Wohlstandes, des Kredits u. dgl. gebraucht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 134.
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