Etatmäßiger Stabsoffizier

[136] Etatmäßiger Stabsoffizier, bei jedem Regiment der Stabsoffizier (Oberstleutnant oder Major »beim Stabe«), der kein Bataillon etc. hat und zur Vertretung u. Unterstützung des Regimentskommandeurs in Verwaltungsangelegenheiten bestimmt ist.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 136.
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