Exkussion

[217] Exkussion (lat.), das Verfahren eines Gläubigers, durch das er seine Befriedigung zu erlangen sucht, besonders aber Ausklagung eines zahlungsunfähigen Schuldners, die erfolgen muß, ehe gegen eine andre hilfsweise verpflichtete Person geklagt werden darf. Exceptio oder Beneficium excussionis heißt einmal das dem Bürgen gegen die vom Gläubiger wider ihn angestellte Klage zustehende Recht, zu verlangen, daß der Gläubiger zuvor den Hauptschuldner ausklage. Sodann heißt E. die Einrede des Besitzers der verpfändeten Sache, vermöge deren er von dem, der mit der Pfandklage die Herausgabe des Pfandgegenstandes begehrt, verlangen kann, daß er zunächst auf andre Weise Befriedigung suche.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 217.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika