Führung [2]

[197] Führung, das dienstliche Verhalten einer Person (Beamter, Soldat, Arbeiter). Die Eintragung eines Urteils über die F. eines Arbeiters in das Arbeitsbuch ist nach der deutschen Gewerbeordnung unzulässig. Auf Verlangen des Arbeiters ist ihm jedoch ein Zeugnis über seine F. auszustellen (§ 111, 113).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 197.
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