Favorabĭles causae

[362] Favorabĭles causae (lat.), Rechtsgeschäfte, für deren rechtliche Beurteilung besondere, d. h. von der Rechtsregel abweichende Vorschriften gelten, um denselben im Zweifelsfall die Rechtswirkung zu erhalten. Dahin gehören nach römischem Rechte die Bestellung einer dos (Mitgift), die Errichtung eines Testaments und nach kanonischem Rechte der Abschluß einer Ehe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 362.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika