Fischdiebstahl

[602] Fischdiebstahl liegt nur dann vor, wenn Fische in Teichen oder andern geschlossenen Privatgewässern[602] in der Absicht, sich dieselben widerrechtlich anzueignen, weggenommen werden; widerrechtliches Fischen im offenen Wasser dagegen ist nur Verletzung des Fischereirechts und wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft (§ 370, Zeile 5 des Reichsstrafgesetzbuches). Erfolgt dieses Fischen zur Nachtzeit, bei Fackellicht oder unter Anwendung schädlicher oder explodierender Stoffe, z. B. giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung, Sprengpatronen oder andrer Sprengmittel, oder fischen Ausländer unbefugt in deutschen Küstengewässern, so kann auf eine Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden (§ 296, 296 a des Reichstrafgesetzbuches). Vgl. Fischereipolizei.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 602-603.
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