Forderungskauf

[760] Forderungskauf, ein Kaufvertrag, dessen Objekt ein dem Verkäufer zustehendes Forderungsrecht gegen einen Dritten ist. Der Verkäufer einer Forderung haftet nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 437, nur für den rechtlichen Bestand der Forderung. und wenn er die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners abnimmt, so ist diese Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, § 438, im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 760.
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