Garnisongericht

[342] Garnisongericht war bis zum Inkrafttreten der Reichsmilitärgerichtsordnung (1. Okt. 1900) Bezeichnung für dasjenige Militärgericht, bei dem ein Gouverneur oder ein Kommandant die Stelle des Gerichtsherrn dekleidet (hiernach je auch als Gouvernements- oder Kommandanturgericht bezeichnet). Dasselbe bestand aus dem Gerichtsherrn und dem Gouvernements- oder Garnisonauditeur. An dessen Stelle sind nunmehr die Standgerichte (s.d.), Kriegs- und Oberkriegsgerichte (s.d.) getreten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 342.
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