Gartenrecht

[356] Gartenrecht nannte man früher das Recht, ein Grundstück als Garten benutzen und einfriedigen zu dürfen, woraus folgte, daß ein solches Grundstück von der Viehhut befreit war. War das betreffende Grundstück eine Wiese, so hieß es Hegewiese, war es Ackerland, so hieß es Gartenacker (Gartenfeld).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 356.
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