Gelegenheitsgeschenke

[518] Gelegenheitsgeschenke, z. B. Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke, Trinkgelder etc., die der Gemeinschuldner (s.d.) im letzten Jahre vor Eröffnung des Konkurses gemacht hat, und die nicht das Gebräuchliche übersteigen, sind nach § 32, Abs. 1, der Konkursordnung unanfechtbar. Dagegen sind alle andern Geschenke des Gemeinschuldners, die er im letzten Jahre vor Konkurseröffnung an Dritte oder in den zwei letzten Jahren an den Ehegatten gemacht hat, anfechtbar.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 518.
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