Gelegenheitsgesellschaft

[518] Gelegenheitsgesellschaft (Spekulationsverein, Syndikat, Konsortium, a conto metà-Gesellschaft, Associationen participation) ist die Vereinigung mehrerer Personen zum Abschluß eines oder einzelner Geschäfte. Früher durch das Handelsgesetzbuch geregelt, fällt sie nunmehr unter die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft (§ 705ff.). Ihr fehlt die Eigenschaft der vermögensrechtlichen Persönlichkeit. Für die Gesellschafter ist der Gesellschaftsvertrag, für den Verkehr der G. mit Dritten der Grundsatz der unmittelbaren Stellvertretung (§ 164ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches) maßgebend.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 518.
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