Gemeinschaft

[536] Gemeinschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt vor, wenn ein Recht (dingliches oder Forderungsrecht) ungeteilt mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (communio pro indiviso). Sie entsteht durch Vertrag oder durch andre rechtserhebliche Tatsachen und endigt durch Teilung in Natur oder, falls dies unmöglich, durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes and Teilung des Erlöses. Vgl. Eigentum.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 536.
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