Geschäftssprache

[676] Geschäftssprache (Gerichtssprache) ist die Sprache, in der vor Gericht zu verhandeln ist. Im Deutschen Reich ist nach § 186 des Gerichtsverfassungsgesetzes die deutsche Sprache G. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt, die dieser [676] Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetsch beizuziehen, der einen Eid zu leisten hat, daß er treu und gewissenhaft übertragen werde. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf es jedoch keines Dolmetsch, wenn der Richter der Sprache, in der sich die betreffenden Personen erklären, mächtig ist (§ 9 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Das Protokoll über die Verhandlung ist aber auch in diesem Fall in deutscher Sprache aufzunehmen (§ 175, ebenda). Ein zu leistender Eid ist jedoch von Personen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, in der ihnen geläufigen Sprache zu leisten. Vgl. Gerichtsverfassungsgesetz. § 190, u. Militärstrafgerichtsordnung, § 118. Diese Bestimmungen gelten seit 12. Juni 1889 auch für Elsaß-Lothringen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 676-677.
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