Inädifikation

[784] Inädifikation (lat., »das Hineinbauen«), im juristischen Sinn Verbindung einer beweglichen Sache mit einem Grundstück durch Einbauen. Nach § 946 des Bürgerlichen Gesetzbuches gehen bewegliche Sachen, also z. B. Baumaterialien, die mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (sogen. wesentliche [784] Bestandteile des Grundstückes geworden sind), in das Eigentum des Grundstücksbesitzers über. Baut also A auf dem Grunde des B ein Haus, so wird B Eigentümer dieses Hauses und A kann nach § 951 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur so weit Vergütung von B verlangen, als dieser durch die I. bereichert wurde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 784-785.
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